Tipps für den Verkauf deines E-Rollers
Stellst du Schwächen und Fehler in der Artikelbeschreibung korrekt dar, dann muss sich dein Käufer mit der Ware zufrieden geben.
Ein Mangel liegt nämlich nur vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte.
Typische Gebrauchsspuren und ein normaler Verschleiss lösen in der Regel keine Sachmangelrechte aus, wenn du das gebrauchte Fahrzeug nicht als neu oder neuwertig anbietest.
DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG, es handelt sich nur um Tipps zur Formulierung (Rechtsberatung ist Rechtsanwälten und Verbraucherfragen Verbraucherzentralen vorbehalten).
Du solltest die Sachmängelhaftung ausschließen, wenn du beim Verkauf deines gebrauchten Gefährts eine Haftung für etwaige Mängel minimieren willst.
Vorschlag zur Formulierung: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.“
Du solltest sicherheitshalber noch folgendes hinzufügen, wenn du immer mal wieder ein Fahrzeug zum Kauf anbieten möchtest: „Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“
Sobald du den Haftungsausschluss für drei Angebote verwendest, gilt dieser als allgemeine Geschäftsbedingung und dann greifen verschärfte Voraussetzungen.
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehlt.
DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG, es handelt sich nur um Tipps zur Formulierung (Rechtsberatung ist Rechtsanwälten und Verbraucherfragen Verbraucherzentralen vorbehalten).
Privatpersonen können beim Verkauf von Neuwaren die Haftung ausschließen.
Bietet bspw. ein privater Verkäufer etwas dreimal mit der gleichen Formulierung zum Haftungsausschluss an, dann gilt die Formulierung als allgemeine Geschäftsbedingung.
Mit einer solchen Formulierung kann die Haftung nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur auf ein Jahr ab Eigentumsübergabe beschränkt werden.
Vorschlag zur Formulierung: „Ich beschränke die Mangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt uneingeschränkt.“
Vielen Anbietern ist bei Internetverkäufen nicht bewusst: Was in der Artikelbeschreibung steht, muss stimmen.
Sonst haftest du als Verkäufer auch dann, wenn du die Sachmangelhaftung ausgeschlossen hast.
Kommt ein Interessent zu einer Probefahrt vorbei, dann lass dir UNBEDINGT einen Pfand geben – wie z.B. einen Personalausweis – bevor der Interessent mit deinem angebotenen Fahrzeug davondüst!
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