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Hilfe für gewerbliche Anbieter
Gewerbliche Nutzer sind auch bei uns an besondere gesetzliche Regelungen gebunden. Eine Missachtung kann nicht nur erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sie stellt auch einen Verstoß gegen die Grundsätze dar.
Du handelst grundsätzlich als Privatperson, wenn du:
- gelegentlich unterschiedliche Artikel aus deinem Privatbesitz verkaufst, die du nicht mehr benötigst
- Artikel für deinen privaten Gebrauch kaufst
Wann liegt ein gewerbliches Handeln vor?
Für den Gesetzgeber ist ein Anbieter gewerblich tätig, wenn er planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet.
Wenn du dir über deinen Status nicht sicher bist, wenden dich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. Die folgenden Anhaltspunkte helfen dir bei der Einschätzung deines Status und ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte beachte, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und dir lediglich Anhaltspunkte zur Verfügung stellen soll.
Sie handeln typischerweise gewerblich, wenn Sie
- Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
- Artikel verkaufen, die du für den Weiterverkauf hergestellt hast
- Dienstleistungen anbietest
- regelmäßig große Artikelmengen anbieten
- über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren, verkaufst
- häufig neue Artikel verkaufst, die du nicht für den eigenen Gebrauch erworben hast
- für ein Unternehmen einkaufst oder verkaufst
Als gewerblicher Nutzer bist du gesetzlich dazu verpflichtet, dein Impressum bei den rechtlichen Angaben anzugeben.
Das Gesetz sieht vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Bei weiteren Fragen zu § 5 TMG oder zur Gestaltung und Platzierung deiner Impressumsangaben wende dich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Was gehört zu rechtlichen Angaben?
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht). Danach muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters unter anderem folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax) mit dem Anbieter ermöglichen
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer (sofern vorhanden)
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
- bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen außerdem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten Berufen Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Apothekerkammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Apotheker) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Apotheker)
Neue Informationspflichten aufgrund der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Seit dem 9. Januar 2016 bestehen aufgrund Art. 14 der EU-Verordnung 524/2013 zur Online-Streitschlichtung („ODR-Verordnung“) neue gesetzliche Informationspflichten für in der EU niedergelassene Unternehmer. Diese sind beim Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen, also ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat, verpflichtet, einen Link zur Online-Streitschlichtungsplattform der EU leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen. Dieser lautet beispielsweise https://ec.europa.eu/consumers/odr .
Praktische Umsetzung
Bitte berate dich mit einem Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand, bezüglich der Frage, ob diese neue Informationspflicht für dich relevant ist und wie diese konkret umzusetzen ist. Gewerbliche Anbieter können der neuen Informationspflicht nachkommen, indem der Link innerhalb der rechtlichen Angaben erwähnt wird.
Alle Waren haben ihren Preis. Und den wollen und sollen die Verbraucher auf den ersten Blick erkennen. Für einen fairen Wettbewerb und transparente Preispolitik müssen daher Preise auf unserer Plattform immer als Gesamtpreise angegeben werden. Das ist rechtlich festgesetzt:
Als gewerblicher Anbieter müssen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) eingehalten werden. Nach § 1 Abs. 1 PAngV müssen für alle Waren und Leistungen Preise angegeben werden, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. Gesamtpreise). Eine konkrete Rechtsberatung können und dürfen wir nicht leisten, lass dich im Zweifel von einem Anwalt rechtlich beraten, wenn Fragen zur Angabe von Preisen auftreten.